Infor­ma­tio­nen zu den Coro­na-Regeln ab dem neu­en Schul­jahr 2021/22

Auf­grund der rück­läu­fi­gen Coro­na-Zah­len, fin­den klei­ne Ver­än­de­run­gen in der Schul­or­ga­ni­sa­ti­on des Schul­jah­res 2021/22 statt.

Mit Beginn des Schul­jah­res 2021/22 gilt vor­be­halt­lich der Ent­wick­lung des Infektionsgeschehens:

  • Voll­stän­di­ger Prä­senz­un­ter­richt in allen Jahr­gangs­stu­fen und Schularten 
  • Prä­senz­pflicht für Schü­le­rin­nen und Schüler 
  • Außer­un­ter­richt­li­che und ergän­zen­de För­de­rung und Betreu­ung sowie außer­un­ter­richt­li­che Ganz­tags­an­ge­bo­te fin­den in vol­lem Umfang statt 
  • Die jeweils gül­ti­gen Hygie­ne­vor­schrif­ten sind einzuhalten 
  • Der Mus­ter­hy­gie­ne­plan wird fortgeschrieben 
  • Die Test­pflicht für Schü­le­rin­nen und Schü­ler und schu­li­sches Per­so­nal wird bis auf wei­te­res beibehalten 

Für die ers­ten Unter­richts­wo­chen nach den Som­mer­fe­ri­en gel­ten beson­de­re Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men, um ggf. in den Som­mer­fe­ri­en auf­ge­tre­te­ne Infek­tio­nen schnell zu erken­nen und damit den Schul­be­trieb von Anfang an so sicher wie mög­lich zu gestalten:

  • Das päd­ago­gi­sche Per­so­nal tes­tet sich bereits wäh­rend der Prä­senz­ta­ge zweimal 
  • Schü­le­rin­nen und Schü­ler tes­ten sich in ihrer ers­ten Schul­wo­che drei­mal, danach zwei­mal  pro Woche 

Die Mög­lich­keit der bekann­ten abwei­chen­den Ein­zel­fall­re­ge­lun­gen auf­grund einer spe­zi­fi­schen Behin­de­rung oder ver­gleich­ba­ren Beein­träch­ti­gung bestehen fort.

In den ers­ten zwei Schul­wo­chen gilt die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Bede­ckun­gen in geschlos­se­nen Räu­men. Ziel ist es, even­tu­el­le Infek­ti­ons­ket­ten, die wäh­rend der Som­mer­fe­ri­en ent­stan­den sind, zu durch­bre­chen. Anschlie­ßend soll, wenn es das Infek­ti­ons­ge­sche­hen zulässt, die Mas­ken­pflicht fallen.

Zur Beob­ach­tung und Ein­schät­zung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens und ent­spre­chen­der Regu­lie­rung wird wei­ter­hin jeden Don­ners­tag eine Abstim­mung zwi­schen Schul­auf­sicht und Gesund­heits­amt statt­fin­den. Not­wen­di­ge Qua­ran­tä­ne­si­tua­tio­nen in ein­zel­nen Lern­grup­pen, Jahr­gän­gen oder gesam­ten Schul­stand­or­ten kön­nen auch künf­tig nicht aus­ge­schlos­sen werden.